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Unverbindlichen Termin vereinbarenWenn Sie Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall aufgrund einer notwendigen Reparatur oder eines Totalschadens nicht nutzen können, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Geld.
Die Zahlung übernimmt der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Bei einer Teilschuld bekommen Sie die Nutzungsausfallentschädigung anteilig bezahlt. Als Alternative können Sie auch einen Ersatzwagen nutzen.
Grundsätzlich haben Sie als Geschädigte/r die Wahl, ob Sie den Unfallschaden reparieren oder sich diesen auszahlen lassen möchten. Letzteres wird gern genutzt, wenn der Haftpflichtschaden geringer oder das Fahrzeug schon älter ist. Der Schadensersatz wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Sie ist lediglich mit einem KFZ-Sachverständigengutachten möglich und im Vergleich zur Übernahme der Werkstattkosten werden gewisse Abstriche fällig.
Der Geschädigte trägt das Prognose- und Werkstattrisiko. Kommen Zweifel am Gutachten auf oder die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs sind niedriger als gedacht, werden die im Vorfeld bezifferten Reparaturkosten gekürzt.
Verursachen Sie einen Unfall, entschädigt Ihr KFZ-Versicherer den Unfallgegner. Dadurch sind aber auch Sie selber geschützt, denn jede Person ist für verursachte Schäden vollumfänglich haftbar. Die Kfz-Haftpflicht ist daher gesetzlich vorgeschrieben. Zu den typischen Schäden, für die sie die Kosten übernimmt, gehören beispielsweise:
Ebenso übernommen werden Anwalts- und Gerichtskosten im Falle eines Rechtsstreits, Kosten für Sachschäden, für Vermögensschäden, wenn jemand beispielsweise aufgrund eines Unfalls einen finanziellen Schaden davonträgt oder Kosten, die in Verbindung mit Personenschäden stehen, beispielsweise Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Die Kasko versichert Schäden am eigenen Fahrzeug.
Damit Ihre KFZ-Versicherung unbegründete und unrechtmäßige Schadensforderungen ablehnen kann, ist es wichtig, dass sie alle relevanten Informationen kennt. Melden Sie einen Unfall dem Versicherer deshalb immer innerhalb einer Woche, egal, ob Sie schuld sind oder nicht. Sind Sie der Unfallverursacher oder tragen eine Teilschuld, müssen Sie Ihre Kfz-Haftpflicht ohnehin informieren.
Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig ist und abgeschleppt werden muss, können Sie die Kosten dafür in einigen Fällen beim Kfz-Versicherer geltend machen. Dies ist bei einem unverschuldeten Unfall ohne Mitschuld der Fall. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers zahlt hier die Abschleppkosten. Bei einem selbstverschuldeten Unfall übernimmt der KFZ-Versicherer diese nur, wenn eine Kaskoversicherung abgeschlossen wurde.
Ein KFZ-Gutachten ist im Falle eines Haftpflichtschadens nötig, um eigene Ansprüche durchzusetzen und die des Gegners abzuwehren. Es ist immer eine gute Basis, um Unfallschäden umfassend zu dokumentieren und zu beziffern und sie nach einem Unfall vollständig auszugleichen. Eine sachverständige Person überprüft den Schaden am Auto, um anschließend ein Gutachten zu erstellen. Dadurch kommen Sie Ihrer Pflicht als Geschädigter zur Beweissicherung nach.
Die Kosten müssen erstattet werden. Beauftragen Sie den Gutachter erst nach Absprache mit Ihrem Versicherer. Sie müssen als Geschädigte/r keinen akzeptieren, der von der Versicherung des Unfallgegners ausgewählt wird. Bei einem Kaskoschaden wird die zuständige Versicherung selbst einen Fachmann auswählen.
Der günstigere Kostenvoranschlag ist mit dem präzisen Schadensgutachten von einem Sachverständigen nicht vergleichbar. Letzteres liefert genaue Informationen über den Schadensumfang. Der Kostenvoranschlag ist eher ein Angebot einer Werkstatt, die die Reparatur für Sie übernehmen könnte und laut Experten nur bei Bagatellschäden sinnvoll. Das Problem ist jedoch, dass Laien sie nur schwer erkennen. Selbst vermeintlich kleine Beschädigungen können Reparaturkosten von über 1.000 Euro verursachen.
Das Gutachten beschreibt die Schäden und anfallenden Reparaturkosten genau. Es benennt zudem den Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie die unfallbedingte Ausfallzeit. Nutzen Sie im Zweifelsfall immer eine Expertenmeinung durch ein Gutachten, um auf der sicheren Seite zu sein. Die Kosten werden nach unverschuldeten Unfällen übernommen. Je größer der Schaden an Ihrem Fahrzeug ist, desto unverzichtbarer ist das Schadensgutachten. Es dient zudem als Beweismittel vor Gericht.
Bei einem Totalschaden wird zwischen dem wirtschaftlichen und technischen Totalschaden unterschieden. Bei Letzterem ist aufgrund einer starken Beschädigung des Fahrzeugs eine Reparatur technisch unmöglich. Der Restwert beträgt 0 Euro, sodass das Fahrzeug verschrottet werden muss. Beim wirtschaftlichen Totalschaden kann das Fahrzeug noch repariert werden und fahrtüchtig sein. Die Reparaturkosten sind jedoch höher als der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug, sodass es aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist. Das defekte Fahrzeug hat noch einen Restwert und kann verkauft werden.
Durch einen Verkehrsunfall entstehen oft Schäden am Fahrzeug. Ist es nicht mehr verkehrssicher oder fahrtüchtig, wird es, falls vom Unfallopfer gewünscht, auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers in der Werkstatt repariert.
Sie können sich als Geschädigte/r auch dazu entschließen, das Fahrzeug im Rahmen der Dispositionsfreiheit nicht reparieren zu lassen und stattdessen eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Dabei spricht man von einer fiktiven Abrechnung. In dem Fall ist eine Abrechnung nach Gutachten erforderlich. Der Schaden wird hierbei in Ziffern dargelegt.
Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Fahrzeugschaden repariert werden sollte. Zuallererst kann ein beschädigtes Fahrzeug die Verkehrssicherheit gefährden. Eine defekte Bremse oder ein kaputtes Licht können Unfälle verursachen, die hätte vermieden werden können. Außerdem können äußere Schäden wie eine Delle oder ein Kratzer, wenn sie nicht repariert werden, dauerhaft Rost und andere strukturelle Probleme verursachen.
Der Wert eines Fahrzeugs ist ein weiterer bedeutender Faktor. Der Wiederverkaufswert eines Autos kann durch sichtbare Schäden beeinträchtigt werden, was zu einem Wertverlust führen kann. Bei Finanzierungsfahrzeugen oder Leasingfahrzeugen können dadurch zusätzliche Rückgabekosten entstehen.
Außerdem müssen viele Schäden versichert werden. Der Versicherungsschutz kann durch eine Nichtreparatur gefährdet sein, vor allem wenn künftige Schäden mit dem ursprünglichen Schaden in Zusammenhang stehen können. Die Wartung des Fahrzeugs trägt letztendlich auch zur Schönheit und zum persönlichen Wohlbefinden des Eigentümers bei. Ein Fahrzeug, das gut gepflegt ist, gewährleistet eine angenehme Fahrerfahrung und verhindert unangenehme Überraschungen im Straßenverkehr.
Unfallgeschädigte haben das Recht, selber die Werkstatt auszuwählen, in der sie ihr Fahrzeug reparieren lassen. Durch individuelle Versicherungsverträge mit Werkstattbindung kann sie vorgeschrieben werden. Wenn Sie dies nicht wünschen, sollten Sie in Ihrem Tarif darauf achten, dass freie Werkstattwahl erlaubt ist.
Ist ein Abschleppen des Fahrzeugs nötig, muss die KFZ-Versicherung die Abschleppkosten lediglich zur nächstgelegenen Werkstatt übernehmen.
Der Leasinggeber bleibt bei Abschluss eines Leasingvertrags grundsätzlich der Fahrzeugeigentümer und hat im Falle eines Unfalls Anspruch auf Schadenersatz. Abhängig von der Schuldfrage und den Bestimmungen des Leasingvertrags entscheidet er, wie zur Schadensregulierung am Leasingfahrzeug weiter vorgegangen wird. Bei einem fremdverschuldeten Schaden haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Den Anspruch stellt der Leasinggeber. Sind Sie als Leasingnehmer laut Vertrag für die Wiederinstandsetzung verantwortlich, machen Sie den Anspruch geltend.
Von einem KFZ-Schaden spricht man, wenn ein Fahrzeug durch einen Unfall, Vandalismus oder andere Ereignisse beschädigt wird und repariert werden muss.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen oder die Reparatur ökonomisch nicht sinnvoll ist.
Ja, Schäden sollten der Versicherung möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, gemeldet werden.
Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt den Nutzungsausfall, wenn das Fahrzeug aufgrund von Reparaturen nicht genutzt werden kann.
Ein Gutachter wird bei größeren Schäden, bei Unklarheiten über die Schadenshöhe oder bei einem Totalschaden benötigt.
Für kleinere Schäden reicht oft ein Kostenvoranschlag, während bei größeren Schäden ein Gutachten empfehlenswert ist.
Ja, eine Auszahlung ist möglich. Es können Abzüge für die Mehrwertsteuer anfallen, wenn diese nicht gezahlt wird. Weiteres dazu finden Sie unter Fiktive Abrechnung
Abrechnen nach Gutachten bedeutet, dass die Versicherung die Schadenssumme auf Basis des Gutachtens auszahlt, unabhängig von einer tatsächlichen Reparatur.
Ja, auch wenn man nicht schuld ist, sollte der Schaden der eigenen Versicherung gemeldet werden.
Ja, die Versicherung übernimmt normalerweise die Kosten für den Abschleppdienst.
Die Versicherung zahlt, abhängig von der Versicherungsart (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko), für Unfall-, Diebstahl-, Brand- und andere Schäden.
Ja, grundsätzlich kann der Schaden in jeder Werkstatt repariert werden, wobei manche Versicherungen Partnerwerkstätten bevorzugen.
Bei Leasingfahrzeugen muss der Schaden umgehend dem Leasinggeber gemeldet und nach dessen Vorgaben repariert werden.